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Eine Baulast kann bei schwierigem Baugrund der letzte Ausweg sein. Bei der Bauplatzsuche trifft man häufig auf sehr schmale Grundstücke, auf denen die Abstandsflächen zum Nachbar nicht eingehalten werden können, die über keine Zufahrt zur Strasse verfügen oder auf denen kein Platz für Stellplätze vorhanden sind. Diese Grundstücke können mit Hilfe einer Baulast unter Umständen trotzdem bebaut werden. Dazu muss der Grundstücksnachbar bei der zuständigen Baubehörde eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eintragen lassen, d.h. er gesteht dem Bauherren die Nutzung seines Grundstücks für erforderliche Abstandsflächen, Zufahrten oder Stellplätze zu. Eine Eintragung in das Baulastenregister ist in den Bauordnungen der Länder geregelt und kann nicht vom Nachbarn später mehr einseitig widerrufen werden. Vorsicht beim Grundstückskauf: nur im Baulastenverzeichnis (nicht im Grundbuch!) finden Sie Aufzeichnungen über eventuelle Baulasten, die auf Ihrem Grundstück liegen!
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| Offene Bauweise (o): ist eine offene Bauweise vorgeschrieben, müssen Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50m nicht überschreiten dürfen. Geschlossene Bauweise (g): hier hingegen müssen die seitlichen Aussenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut werden, dass sich die Wände der Häuser berühren. Baulinien und Baugrenzen: auf Baulinien muss zwingend mit einer Seite des Gebäudes gebaut werden, Baugrenzen dürfen nicht überschritten, müssen aber auch nicht berührt werden. Weiter Punkte wären: Dachneigung, Art der Dachdeckung, die Hauptfirstrichtung und auch Bepflanzungsvorschriften. Wer sich für ein Baugrundstück interessiert kann den Bebauungsplan auf Anfrage beim zuständigen Bauordnungsamt, beim Stadtplanungsamt oder bei der Gemeindeverwaltung einsehen. |
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